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   LSG Saarland, 20.05.2010 - L 1 R 117/08   

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https://dejure.org/2010,30423
LSG Saarland, 20.05.2010 - L 1 R 117/08 (https://dejure.org/2010,30423)
LSG Saarland, Entscheidung vom 20.05.2010 - L 1 R 117/08 (https://dejure.org/2010,30423)
LSG Saarland, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - L 1 R 117/08 (https://dejure.org/2010,30423)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Auszug aus LSG Saarland, 20.05.2010 - L 1 R 117/08
    Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 = Juris, m.w.N.).

    Demgemäß nimmt das BSG bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH regelmäßig eine abhängige Beschäftigung an (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -, a.a.O.).

    Denn ist der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden und führt er aufgrund seiner Stellung in der Familie die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken und prägt er die Ordnung des Betriebes, soll nach der Rechtsprechung des BSG eine abhängige Beschäftigung ausscheiden (vgl. BSG, Urteile vom 08.12.1987 - 7 RAr 25/86 -, Juris und vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -, a.a.O.).

  • LSG Hessen, 23.11.2006 - L 1 KR 763/03

    Sozialversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus LSG Saarland, 20.05.2010 - L 1 R 117/08
    Im Hinblick darauf, dass das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 23.11.2006 - L 1 KR 763/03 - erstmals auch dann eine abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH verneint habe, wenn dieser weder am Kapital beteiligt noch familiär mit den Gesellschaftern verbunden sei, habe die Kammer überprüft, ob auch vorliegend von einem solchen weiteren Ausnahmefall von der oben genannten Regel ausgegangen werden könne.

    Auch hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass die besonderen Umstände, die das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 23.11.2006 - L 1 KR 763/03 -, das wegen Klagerücknahme im Revisionsverfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Terminsbericht des BSG Nr. 61/07 vom 17.12.2007 über die Ergebnisse der Sitzung seines 12. Senats vom 12.12.2007), dazu bewogen haben, ausnahmsweise die Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer GmbH nicht als abhängige Beschäftigung zu werten, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Auszug aus LSG Saarland, 20.05.2010 - L 1 R 117/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R -, Juris, m.w.N.) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
  • BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 25/86
    Auszug aus LSG Saarland, 20.05.2010 - L 1 R 117/08
    Denn ist der Geschäftsführer mit den Gesellschaftern familiär verbunden und führt er aufgrund seiner Stellung in der Familie die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken und prägt er die Ordnung des Betriebes, soll nach der Rechtsprechung des BSG eine abhängige Beschäftigung ausscheiden (vgl. BSG, Urteile vom 08.12.1987 - 7 RAr 25/86 -, Juris und vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -, a.a.O.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2007 - L 2 R 35/06

    Automatische Begründung einer Rentenversicherungsfreiheit aufgrund einer

    Auszug aus LSG Saarland, 20.05.2010 - L 1 R 117/08
    Gleiches gilt hinsichtlich des vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem vorgelegten Urteil vom 24.11.2007 - L 2 R 35/06 - entschiedenen Falles, in dem die Gesellschafter lediglich als Kapitalgeber aufgetreten sind ohne maßgebenden Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft zu nehmen und der Geschäftsführer aufgrund seiner "überlegenen Geschäftsgewandtheit" die Gesellschaft in allen Bereichen allein dominiert hat.
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